Schweiz: Verein für medzinisches Cannabis gegründet

Die Schweiz wird eines der nächsten Länder sein, in dem das Cannabis Social Club-Konzept mit in eine Anbaugemeinschaft für Patienten fliesst: Seit Juni 2010 besteht der Verein „Medical Cannabis“ mit Sitz in Clavaleyres. Der Verein bezweckt die Förderung der Anwendung von Cannabis in der Medizin und die Versorgung von Patienten mit diesem Heilkraut.

Die Vereinsidee beruhe auf dem System der Cannabis Social Clubs, laut derer via Mitgliederbeitrag ein Anrecht auf einen Teil des angepflanzten Hanfs erworben wird. Ein professioneller Gärtner kümmert sich um die Qualität der Cannabisprodukte.

Da das neue Betäubungsmittelgesetz ausdrücklich Hanf für medizinische Anwendungen zulässt, wird es nun für Patienten (und nur für Patienten!) möglich, in der Schweiz Hanf als Medzin zu verwenden.

Es geht jetzt darum, möglichst viele Patienten zu vereinen, so dass dieser Verein möglichst stark wird und als Pionier diese neue Möglichkeit wirklich ausschöpfen kann.

Falls Sie Interesse haben, bitten wir Sie, uns dies mitzuteilen, entweder per E-Mail an acms@cannaweb.ch oder telefonisch unter der Nummer 079 633 18 48 ab 13:00

Cannabis wird „legaler“ – Umstufung im Betäubungsmittelgesetz geplant

Bald wird es in Deutschland für viele Patienten und potentielle Patienten deutlich einfacher sein, an Medikamente aus Cannabis zu gelangen. So tagte am 3. Mai 2010 der 35. Sachverständigenausschusses nach § 1 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) um Vorschläge zur Aufnahme und Änderung bzw. Ergänzungen in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) vorzunehmen.

Die Hanfplantage berichtete über eine Meldung der Apotheke-Adhoc, dass Cannabis-Extrakt als Wirkstoff von Fertigarzneimitteln von einem Sachverständigenausschuss für Betäubungsmittel zur Umstufung in Anhang III, verschreibungsfähige Betäubungsmittel, vorgeschlagen wurde. Mittlerweile ist das Protokoll der Sitzung zu online verfügbar: 35. Sitzung des Sachverständigenausschusses nach § 1 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) am 03. Mai 2010 um 13.00 Uhr im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM, Bonn).

So lautet es dort:

Änderung der Position Cannabis in den Anlagen I bis III des BtMG:

  • Anlage I BtMG: Aufnahme folgender, zusätzlicher Ausnahmeregelung (e) zu der Position Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen):
    ausgenommen e) Cannabis und Zubereitungen von Cannabis zu den in den Anlagen II und III bezeichneten Zwecken.
  • Anlage II BtMG: Aufnahme der Position Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen), inkl. folgender Einschränkung:
    – sofern sie zur Herstellung von Zubereitungen zu medizinischen Zwecken bestimmt sind.
  • Anlage III BtMG: Aufnahme der Position Cannabis-Extrakt (Extrakt, der aus Pflanzen und Pflanzenteilen der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen gewonnen wird), inkl. folgender Einschränkung:
    – nur in Zubereitungen, die als Fertigarzneimittel zugelassen sind.

Anlage I ist das „Totalverbot“. Anlage II bedeutet, Pflanzenteile werden verkehrsfähig (im Sinne der Produktion, Aufarbeitung und Handel), können also zb. weiterverarbeitet werden zu einem Fertigarzneimittel. Anlage III bedeutet: verkehrsfähig und verschreibungsfähig. Damit sinkt die potentielle Hemmschwelle für Ärzte, Cannabis zu verschreiben, deutlich. Viele zukünftige und jetzige Patienten können davon profitieren!

Damit dürfte die Frage, was ein Fertigarzneimittel auf Marihuanabasis ist, interessant werden. Wir kennen da zum Beispiel: Marihuana aus den Abgabestellen in den USA, Niederländisches Apotheken-Bedrocan Marihuana, Cannabis-Vollextrakte wie sie die THCPharm herstellt, usw. Um Ergänzungen wird gebeten!

Auch das Hanf Journal stellt sich ähnliche Fragen: Das wird Teuer: Cannabis als Medizin in Deutschland: Wer profitiert vom aktuellen Modell?.

Wir bleiben am Ball.

Zweite Phase des Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung für den Eigenanbau von Cannabis für medizinische Zwecke

Ein Patient hatte über eine Anbauerlaubnis für Cannabis zu medizinischen Zwecken geklagt, und nun nach etwa drei Jahren kommt etwas Bewegung in die Sache: So berichten die ACM-Mitteilungen und das Selbsthilfenetzwerk Cannabis als Medizin über den Fortgang des Gerichtsverfahrens:

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Vereinfachter Zugang zu natürlichem medizinischem Cannabis

Mit diesem nachfolgendem Bericht möchten Doktor Hanf den in Frage kommenden Patienten sowie Ärzten leicht verständlich eine Hilfestellung bieten um das Antragsverfahren unter Berücksichtigung der zu erfüllenden Voraussetzungen zur Erlangung der Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG zu verstehen, näher zu bringen und unter gegebenen Voraussetzungen umzusetzen.

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Mexiko: Erster nicht-kommerzieller Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken

Das Gesundheitsministerium von New Medixko hat dem ersten nicht-kommerziellen Anbau von medizinischem Cannabis für das „Medical Cannabis Programm“ zugestimmt. Nichtkommerzielle Vereinigungen ist es erlaubt, bis zu 95 ausgewachsene Pflanzen, sowie Sämlinge sowie das Zubehör zu besitzt. Das Medizinische Hanf muss den Ansprüchen der Patienten in dem Programm entsprechen.

„Wir sind sehr erfreut, die letzte und schwierigste Phase in unserem Programm gemeistert zu haben. Patienten in New Mexiko, die unter chronischen Krankheitsbildern leiden, haben jetzt einen Staatlich geregelten, legalen, Zugang zu medinischem Cannabis bekommen.“, sagte Gesundheitsminister Alfredo Vigil.

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Patientenrechte gestärkt – Freispruch trotz mehr als 900 Gramm Cannabis

DHV-Meldung, vom 20. 09. 2007
Mit einem Freispruch endete heute vor dem Berliner Landgericht ein Prozessmarathon, der bereits vor 5 Jahren begann. Damals hatte die Polizei bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten Peter S. nicht nur mehr als 900 Gramm Cannabispflanzenteile und Haschisch beschlagnahmt, sondern auch seine Cannabiszucht zerstört. Die Staatsanwaltschaft warf ihm daraufhin unerlaubten Besitz, Anbau und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vor und forderte eine Haftstrafe.

Peter S. und sein Rechtsanwalt Lüko Becker wiesen die Vorwürfe umgehend zurück und erklärten, dass der Angeklagte die Cannabispflanzen ausschließlich für die Eigentherapie nutze.

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