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LEAP Stellungnahme zu Cannabis Social Clubs in dem Gesetzesentwurf

LEAP Deutschland e.V. hat eine Stellungnahme zum Entwurf eines Cannabisgesetzes(CannG) mit dem Titel:„Gesundheitspolitischen Alarmismus und bürokratischen Overkill verhindern!“ herausgegeben.

Die gesamte Pressemitteilung findet sich auf der Webseite von LEAP vom 17.5.2023

[Wir weisen] darauf hin, dass der vorgelegte Entwurf noch deutlich nachgebessert werden muss.

Aus den strikten Regelungen wird ersichtlich, dass ausschließlich gesundheitspolitische Aspekte berücksichtigt wurden, in vermeintlicher Sorge um einen Anstieg des Konsums, aber Fragen der gesellschaftlichen Gleichberechtigung, der sozialen Gerechtigkeit und einer Praktikabilität bei der Anwendung der neuen Vorschriften weitestgehend ausgeklammert wurden.

Aus unserer Sicht bedeutet ein Paradigmenwechsel, dass ein Cannabisgesetzes nicht ein BtMG 2.0 sein darf, sondern tatsächlich auch eine andere Sichtweise auf Cannabis und Cannabiskonsumenten einleitet. Deshalb lehnen wir eine Strafbarkeit des Überschreitens der viel zu niedrigen Grenze von 25 g sowie von 3 blühenden Pflanzen pro Jahr strikt ab. Hier muss das Ordnungswidrigkeitenrecht und damit auch das Opportunitätsprinzip für die Polizei gelten, ansonsten würde sich der Kontrolldruck, den wir über Jahrzehnte gesehen haben, lediglich geringfügig verschieben.

Den Anbauvereinigungen droht ein bürokratischer „Overkill“ mit den im Gesetz vorgesehenen Dokumentations-, Berichts und Meldepflichten, sowie den zahlreichen behördlichen Überwachungs-, Betretungs- und Einsichtsrechten. Mitglieder werden in zwei Altersgruppen unterteilt, die unterschiedlich im Hinblick auf Abgabe und THC-Gehalt erfasst werden müssen.

LEAP PM

LEAP, das sind übersetzt, die „Strafverfolger gegen Verbote“, die Sprecher*innen Mitglieder haben berufliche Erfahrungen in Strafverfolgungsbehörden oder auf dem Gebiet der Strafrechtspflege gesammelt. Derzeit besteht der Verein aus 5 Vorstandsmitgliedern, 51 Sprecher*innen, 105 Unterstützer*innen und Fördermitglieder, sowie 3 gemeinnützige Organisationen (über 150 Mitglieder).

Gesetzesentwurf zur 1. Säule liegt dpa vor

Der regierungsinterne Gesetzesentwurf, welcher die „1. Säule“ regeln soll, liegt in den beteiligten Ministerien vor. Die dpa berichtet darüber, zb. in der Süddeutschen Zeitung: „Strenge Regeln für Cannabis-Clubs geplant“, 8.5.2023 und tagesschau.

Da es noch kein finales Gesetz ist und sich noch Änderungen ergeben können, sollten die Punkte mit Vorsicht genossen werden:

  • innerhalb der Vereine und im Umkreis von 250 Metern soll kein Cannabis konsumiert werden dürfen
  • Räume und Grundstücke der Clubs sollen gesichert werden, zb. durch Zäune, einbruchssichere Türen und Fenster. Sichtschutz für Gewächshäuser.
  • Die Bundesländer können Mindestabstände zu Schulen, Spielplätzen usw. festlegen
  • Jeder Verein soll ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept erstellen
  • Jeder Verein soll einen Sucht- und Präventionsbeauftragten benennen, der oder die sich wiederholt Schulen lassen muss
  • Vorstände, die ins Vereinsregister eingetragen werden sollen, müssen ein Führungszeugnis vorlegen
  • Die Vereine müssen Grenzwerte für Pflanzenschutz und Düngerrückstände einhalten
  • Die Vereine sollen Dokumentieren, woher die Samen kommen, wie viele sie lagern, wie viele Pflanzen angebaut werden
  • Die Vereine sollen Dokumentieren, an welche Mitglieder sie wieviel Cannabis abgegeben haben
  • Jährlich sollen die Vereine mitteilen, wie viel Cannabis mit welchem Wirkstoffgehalt erzeugt, abgegeben oder vernichtet worden ist
  • Es darf nur maximal 50 Gramm Cannabis im Monat an Mitglieder abgegeben werden
  • Das Cannabis muss neutral oder unverpackt abgegeben werden, damit es keine Konsumanreize gibt
  • Ein Beipackzettel mit Gewicht, Erntedatum, Mindesthaltbarkeit, Sorte sowie Wirkstoffgehalt (THC und CBD) in Prozent soll Pflicht sein
  • Jugendliche sollen keinen Zutritt zu Cannabis-Clubs erhalten
  • Wer über 18 und unter 21 und Mitglied ist, darf nur Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt (THC) von maximal zehn Prozent bekommen und maximal 30 Gramm pro Monat.
  • Unter 18 gilt man als Jugendliche und erhält keinen Zutritt. Der Entwurf sieht vor, dass Jugendämter bei Verstößen die Teilnahme an „Frühinterventionsprogrammen“ anordnen können.
  • Die Anzahl der Mitglieder der Vereine soll auf 500 begrenzt sein
  • Es darf niemand in mehr als einem Verein Mitglied sein
  • Grundsätzlich soll der Besitz (in der Öffentlichkeit) von bis zu 25 Gramm legal sein, sowie der Anbau von drei Pflanzen für den Eigenbedarf.

CSC bei Lanz: Vertreiben die Cannabis-Clubs den Schwarzmarkt?

Vertreiben die Cannabis-Clubs den Schwarzmarkt? Lauterbach diskutierte bei Markus Lanz am 27. April 2023:

269.966 Aufrufe Stand 5.5.23.

„Wenn ich weiß, ich krieg es schnell am Kotti halt mein Zeug, dann ist es ja, dann ist es naiv zu denken, dass die Leute auf einmal alle in Clubs gehen werden“, kritisiert die Zeit-Journalistin Yasmine M´Barek die Legalisierungs-Pläne von Gesundheitsminister Karl Lauterbach. Dieser schlägt vor, dass der Erwerb von 50 Gramm Cannabis im Monat in sogenannten „Clubs“ legalisiert werden soll.
Das Ziel der Legalisierung: Den Schwarzmarkt in Deutschland eindämmen und sauberes, nicht gestrecktes Cannabis für die Leute bereitstellen. Besonders der auf der Straße zu bekommene Stoff werde mittlerweile durch andere Drogen gestreckt, damit die Konsumenten von neuen Drogen abhängig werden. Durch die Einführung der Clubs werde der Konsum, der Erwerb und die Qualität reguliert. 500 Mitglieder dürfe ein Club groß sein, unter denen der Anbau gesichert wird.
Doch ob der Plan so erfolgreich sein wird, bezweifelt Yasmine M´Barek. Vor allem bei dem Punkt der Registrierung sieht sie eine große Schwachstelle. Datenschutz sei ohnehin ein sehr wichtiger Punkt in Deutschland. Dass ohne eine staatliches Registerbuch die Ausgabe von Cannabis kontrolliert werden könne, bezweifelt sie stark. Und selbst wenn, müsste der Preis dementsprechend auch stimmen. Denn der Aufwand, legal an Cannabis zu kommen, könnte eine große Hürde für diejenigen sein, die aktuell einfach am Kotti (Kottbusser Tor in Berlin) in kurzer Zeit ihr Cannabis kaufen können.
Den gesamten Talk findet ihr hier: https://kurz.zdf.de/OmYC/

Auf Youtube: https://youtu.be/4YEWQT6ScwM

Cannabis Social Clubs in dem neuen Eckpunktepapier vom 24.3.2023

Das steht im neuen Eckpunktepapier für Cannabis Social Clubs, veröffentlicht am 12. April 2023.

Wir empfehlen weiterhin: BMG – So sollen Jugendliche vor Cannabis-Konsum geschützt werden – Häufig gestellte Fragen

Umgesetzt werden soll das 2-Säulen-Modell in Stufen: „Club Anbau & Regional-Modell“ mit folgenden Elementen, die auf
andere Beispiele in der Europäischen Union Bezug nehmen:

Abschnitt 1. Säule: Privater & gemeinschaftlicher, nicht-kommerzieller Eigenanbau:

  • Nicht-gewinnorientierte Vereinigungen dürfen unter engen, klar definierten gesetzlichen Rahmenbedingungen gemeinschaftlich Cannabis zu Genusszwecken anbauen und an Mitglieder für den Eigenkonsum abgeben. Die Mitglieder sollen möglichst aktiv in der Vereinigung mitwirken. Eine Mitwirkung von Mitarbeitenden der Vereinigungen beim Anbau ist zulässig, eine Beauftragung Dritter mit dem Anbau wird hingegen ausgeschlossen.
  • Die Rahmenbedingungen für den Umgang werden in einem gesonderten Gesetz geregelt.
  • Neben dem geernteten Genusscannabis dürfen an die Mitglieder auch von der Vereinigung erzeugte Samen und Stecklinge für den Eigenanbau abgegeben werden. Es wird geprüft, ob und wie Saatgut und/oder Stecklinge für den privaten Eigenanbau zu Selbstkosten über die Vereinigungen bezogen werden dürfen, ohne dass die Mitgliedschaft in einer Vereinigung dafür Voraussetzung ist.
  • Zulassung und Überwachung erfolgen durch Landesbehörden u.a. in Bezug auf die Einhaltung der Mengen-, Qualitäts- und Jugendschutzvorgaben und mit Stichproben und Besuchen vor Ort. Personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit der Abgabe von Genusscannabis, Samen und Stecklingen an Mitglieder von den Vereinigungen erhoben wurden, dürfen nicht an unbefugte Dritte weitergegeben oder zu anderen Zwecken verwendet werden. Eine Mitgliedschaft in mehreren Vereinigungen ist untersagt.
  • Bußgelder, Zulassungsentzug bzw. Geld-/Freiheitsstrafen bei mehrfachen Verstößen sind möglich.
  • Anbau- und Erntemengen sind auf Bedarfsdeckung ausgerichtet. Es gibt Berichts- und Dokumentationspflichten zu erzeugten und abgegebenen Mengen. Es gilt ein Verbot des Im- oder Exports von Genusscannabis.
  • Mitgliedsbeiträge decken die Selbstkosten, gestaffelt nach Abgabemenge (ggf. mit Grundpauschale und zusätzlicher Betrag je abgegebenem Gramm).
  • Die Anzahl der Mitglieder je Vereinigung wird auf max. 500 begrenzt mit einem Mindestalter von 18 Jahren und Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Die Anzahl der Vereinigungen kann nach Bevölkerungsdichte begrenzt werden.
  • Eine Führung der Vereinigung ist nur durch natürliche Personen möglich, deren Zuverlässigkeit überprüft wurde. Die Vereinigung wird nach den Grundsätzen des Vereinsrechts geleitet. Eine persönliche Haftung des Vorstands der Vereinigung bei Vermögensschäden oder der Verletzung von behördlichen Auflagen soll nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit erfolgen.
  • Die Beschaffung von Saatgut für den (Erst-)Anbau in den Vereinigungen wird ermöglicht. Die Importmöglichkeit von Saatgut aus Drittstaaten wird geprüft.
  • Die Abgabe des geernteten Cannabis (Blüten) ist ausschließlich an Mitglieder erlaubt; keine Weitergabe an Dritte; max. 25g Cannabis pro Tag, max. 50g pro Monat, max. 7 Samen oder 5 Stecklinge pro Monat. Die Abgabe an Heranwachsende unter 21 Jahren ist begrenzt auf eine Menge von 30g pro Monat, zusätzlich mit einer Begrenzung des zulässigen THC-Gehalts (Grenze noch zu klären). Dies sollte sich in der Sortenauswahl widerspiegeln.
  • Es wird geprüft, ob und wie Samen und Stecklinge zur Qualitätssicherung zwischen Vereinigungen unentgeltlich getauscht werden können.
  • Für gemeinschaftlichen Eigenanbau gelten Qualitätsvorgaben (insbesondere Verbot von Zusatzstoffen oder Beimengungen wie z.B. Tabak oder Aromen, Vorgaben zu Pflanzenschutzmitteln, keine synthetischen Cannabinoide).
  • Eine Abgabe erfolgt nur in Reinform (Blüten oder Harz) in neutraler Verpackung oder lose mit beigefügten Informationen zu Produkt (Sorte, einschließlich deren üblicher durchschnittlicher THC-Gehalt und Gehalt anderer Cannabinoide wie CBD), Dosierung und Anwendung sowie zu Risiken des Konsums und Beratungsstellen.
  • Konsum in den Räumlichkeiten der Vereinigung ist ebenso verboten wie der öffentliche Konsum nahe Schulen, Kitas o.ä. sowie in Fußgängerzonen bis 20 Uhr.
  • Es gilt gleichzeitig ein Verbot der Ausgabe von Alkohol, Tabak oder anderen Genuss- und Rauschmitteln.
  • Der Zutritt ist nur erlaubt für Erwachsene mit einer strikten Pflicht zur Alterskontrolle.
  • Es gelten Auflagen zu Jugendschutz und Prävention: Von der Vereinigung zu ernennende Jugendschutz-, Sucht- und Präventionsbeauftragte haben nachgewiesene Sachkenntnisse; es gibt eine verpflichtende Kooperation mit der lokalen Suchtpräventions- bzw. -beratungsstelle und einen Mindestabstand zu Schulen, Kitas o.ä.
  • Es gilt ein allgemeines Werbeverbot für die Vereinigungen und für Cannabis. Zulässig sind sachliche Informationen.
  • Mindestschutzmaßnahmen (z. B. einbruchsichere Räumlichkeiten, Umzäunung) verhindern einen Zugriff unbefugter Dritter.
  • Straffreier Besitz (Mitführen in der Öffentlichkeit) ist möglich zum Eigenkonsum bis 25g; es gelten Strafvorschriften für darüber hinaus gehenden Besitz, für Handel und Abgabe an NichtMitglieder sowie Kinder und Jugendliche sowie für die Abgabe von nicht in den Vereinigungen selbst angebautem Cannabis.
  • Die Grenzwerte im Straßen-, Schiffs- und Luftverkehr werden unter Einbeziehung der einschlägigen Fachgremien überprüft. Regelungen über die Zulässigkeit von Fahrten unter Einfluss von Cannabis orientieren sich dabei ausschließlich an den Erfordernissen der Verkehrssicherheit.
  • Der straffreie private Eigenanbau umfasst max. 3 weibliche blühende Pflanzen und ist vor dem Zugriff durch Kinder und Jugendliche zu schützen.
  • Es wird ermöglicht, Verurteilungen, die ausschließlich wegen Handlungen im Zusammenhang mit Cannabis eingetragen sind, für die das Gesetz künftig keine Strafe mehr vorsieht (Besitz bis 25g/Eigenanbau bis max. 3 weibliche blühende Pflanzen), auf Antrag aus dem Bundeszentralregister löschen zu lassen. Mit Inkrafttreten des Gesetzes werden laufende Ermittlungs- und Strafverfahren zu diesen Handlungen durch die bereits in der StPO vorgesehenen Möglichkeiten beendet.
  • Der Anwendungsbereich des Bundesnichtraucherschutzgesetzes wird auf das Rauchen von Produkten in Verbindung mit Cannabis erweitert; ein darüberhinausgehender Nichtraucherschutz entsprechend der Regelungen für Tabak muss sichergestellt sein.
  • Die Teilnahme an Frühinterventions- und Präventionsprogrammen für Minderjährige, wenn sie Cannabis besitzen oder konsumieren, ist verbindlich.
  • Nach 4 Jahren erfolgt eine Evaluation der Vorgaben zur Säule 1 mit dem Ziel der Prüfung evtl. Anpassungen hinsichtlich Gesundheits- und Jugendschutz sowie Zurückdrängung des Schwarzmarkts.

Ergänzend sind die im Eckpunktepapier vom 26. Oktober 2022 formulierten Maßgaben zum Jugend- und Gesundheitsschutz umzusetzen. Beabsichtigt ist, dieses Regelungsvorhaben so auszugestalten, dass keine Notifizierungspflicht und keine Zustimmungspflichtigkeit des Bundesrates ausgelöst wird.

Download als PDF beim BMG.

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