Auch andere Cannabis Social Clubs, die Probleme mit der Eintragung haben, können sich auf die Entscheidung OLG München, Beschluss v. 04.10.2023 – 31 Wx 153/23 e berufen.
Das Amtsgericht München lehnte die Eintragung des Vereins ab und begründete dies mit einem Verweis auf einen unzulässigen Vereinszweck, der in diesem Fall noch illegal wäre. Der CSC hatte in seiner Satzung den Betrieb einer Anbaugemeinschaft aufgenommen, sobald das Gesetz geändert worden wäre.
Das OLG München musste dazu die Entscheidung des Amtsgerichts aufheben. Es entschied, dass der Vereinszweck deutlich klarstellte, dass der Anbau von Cannabis erst möglich sei, wenn das Gesetz geändert wird. Außerdem könne nur ein eingetragener Verein einen Antrag auf Genehmigung eines Anbaus stellen.
Das OLG München hat damit den Weg zur Eintragung des CSC München freigemacht.
via brp
Die Entscheidung im Volltext bei Gesetze-Bayern, OLG München, Beschluss v. 04.10.2023 – 31 Wx 153/23 e