CSC bei Lanz: Vertreiben die Cannabis-Clubs den Schwarzmarkt?

Vertreiben die Cannabis-Clubs den Schwarzmarkt? Lauterbach diskutierte bei Markus Lanz am 27. April 2023:

269.966 Aufrufe Stand 5.5.23.

„Wenn ich weiß, ich krieg es schnell am Kotti halt mein Zeug, dann ist es ja, dann ist es naiv zu denken, dass die Leute auf einmal alle in Clubs gehen werden“, kritisiert die Zeit-Journalistin Yasmine M´Barek die Legalisierungs-Pläne von Gesundheitsminister Karl Lauterbach. Dieser schlägt vor, dass der Erwerb von 50 Gramm Cannabis im Monat in sogenannten „Clubs“ legalisiert werden soll.
Das Ziel der Legalisierung: Den Schwarzmarkt in Deutschland eindämmen und sauberes, nicht gestrecktes Cannabis für die Leute bereitstellen. Besonders der auf der Straße zu bekommene Stoff werde mittlerweile durch andere Drogen gestreckt, damit die Konsumenten von neuen Drogen abhängig werden. Durch die Einführung der Clubs werde der Konsum, der Erwerb und die Qualität reguliert. 500 Mitglieder dürfe ein Club groß sein, unter denen der Anbau gesichert wird.
Doch ob der Plan so erfolgreich sein wird, bezweifelt Yasmine M´Barek. Vor allem bei dem Punkt der Registrierung sieht sie eine große Schwachstelle. Datenschutz sei ohnehin ein sehr wichtiger Punkt in Deutschland. Dass ohne eine staatliches Registerbuch die Ausgabe von Cannabis kontrolliert werden könne, bezweifelt sie stark. Und selbst wenn, müsste der Preis dementsprechend auch stimmen. Denn der Aufwand, legal an Cannabis zu kommen, könnte eine große Hürde für diejenigen sein, die aktuell einfach am Kotti (Kottbusser Tor in Berlin) in kurzer Zeit ihr Cannabis kaufen können.
Den gesamten Talk findet ihr hier: https://kurz.zdf.de/OmYC/

Auf Youtube: https://youtu.be/4YEWQT6ScwM

Cannabis Social Clubs in dem neuen Eckpunktepapier vom 24.3.2023

Das steht im neuen Eckpunktepapier für Cannabis Social Clubs, veröffentlicht am 12. April 2023.

Wir empfehlen weiterhin: BMG – So sollen Jugendliche vor Cannabis-Konsum geschützt werden – Häufig gestellte Fragen

Umgesetzt werden soll das 2-Säulen-Modell in Stufen: „Club Anbau & Regional-Modell“ mit folgenden Elementen, die auf
andere Beispiele in der Europäischen Union Bezug nehmen:

Abschnitt 1. Säule: Privater & gemeinschaftlicher, nicht-kommerzieller Eigenanbau:

  • Nicht-gewinnorientierte Vereinigungen dürfen unter engen, klar definierten gesetzlichen Rahmenbedingungen gemeinschaftlich Cannabis zu Genusszwecken anbauen und an Mitglieder für den Eigenkonsum abgeben. Die Mitglieder sollen möglichst aktiv in der Vereinigung mitwirken. Eine Mitwirkung von Mitarbeitenden der Vereinigungen beim Anbau ist zulässig, eine Beauftragung Dritter mit dem Anbau wird hingegen ausgeschlossen.
  • Die Rahmenbedingungen für den Umgang werden in einem gesonderten Gesetz geregelt.
  • Neben dem geernteten Genusscannabis dürfen an die Mitglieder auch von der Vereinigung erzeugte Samen und Stecklinge für den Eigenanbau abgegeben werden. Es wird geprüft, ob und wie Saatgut und/oder Stecklinge für den privaten Eigenanbau zu Selbstkosten über die Vereinigungen bezogen werden dürfen, ohne dass die Mitgliedschaft in einer Vereinigung dafür Voraussetzung ist.
  • Zulassung und Überwachung erfolgen durch Landesbehörden u.a. in Bezug auf die Einhaltung der Mengen-, Qualitäts- und Jugendschutzvorgaben und mit Stichproben und Besuchen vor Ort. Personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit der Abgabe von Genusscannabis, Samen und Stecklingen an Mitglieder von den Vereinigungen erhoben wurden, dürfen nicht an unbefugte Dritte weitergegeben oder zu anderen Zwecken verwendet werden. Eine Mitgliedschaft in mehreren Vereinigungen ist untersagt.
  • Bußgelder, Zulassungsentzug bzw. Geld-/Freiheitsstrafen bei mehrfachen Verstößen sind möglich.
  • Anbau- und Erntemengen sind auf Bedarfsdeckung ausgerichtet. Es gibt Berichts- und Dokumentationspflichten zu erzeugten und abgegebenen Mengen. Es gilt ein Verbot des Im- oder Exports von Genusscannabis.
  • Mitgliedsbeiträge decken die Selbstkosten, gestaffelt nach Abgabemenge (ggf. mit Grundpauschale und zusätzlicher Betrag je abgegebenem Gramm).
  • Die Anzahl der Mitglieder je Vereinigung wird auf max. 500 begrenzt mit einem Mindestalter von 18 Jahren und Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Die Anzahl der Vereinigungen kann nach Bevölkerungsdichte begrenzt werden.
  • Eine Führung der Vereinigung ist nur durch natürliche Personen möglich, deren Zuverlässigkeit überprüft wurde. Die Vereinigung wird nach den Grundsätzen des Vereinsrechts geleitet. Eine persönliche Haftung des Vorstands der Vereinigung bei Vermögensschäden oder der Verletzung von behördlichen Auflagen soll nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit erfolgen.
  • Die Beschaffung von Saatgut für den (Erst-)Anbau in den Vereinigungen wird ermöglicht. Die Importmöglichkeit von Saatgut aus Drittstaaten wird geprüft.
  • Die Abgabe des geernteten Cannabis (Blüten) ist ausschließlich an Mitglieder erlaubt; keine Weitergabe an Dritte; max. 25g Cannabis pro Tag, max. 50g pro Monat, max. 7 Samen oder 5 Stecklinge pro Monat. Die Abgabe an Heranwachsende unter 21 Jahren ist begrenzt auf eine Menge von 30g pro Monat, zusätzlich mit einer Begrenzung des zulässigen THC-Gehalts (Grenze noch zu klären). Dies sollte sich in der Sortenauswahl widerspiegeln.
  • Es wird geprüft, ob und wie Samen und Stecklinge zur Qualitätssicherung zwischen Vereinigungen unentgeltlich getauscht werden können.
  • Für gemeinschaftlichen Eigenanbau gelten Qualitätsvorgaben (insbesondere Verbot von Zusatzstoffen oder Beimengungen wie z.B. Tabak oder Aromen, Vorgaben zu Pflanzenschutzmitteln, keine synthetischen Cannabinoide).
  • Eine Abgabe erfolgt nur in Reinform (Blüten oder Harz) in neutraler Verpackung oder lose mit beigefügten Informationen zu Produkt (Sorte, einschließlich deren üblicher durchschnittlicher THC-Gehalt und Gehalt anderer Cannabinoide wie CBD), Dosierung und Anwendung sowie zu Risiken des Konsums und Beratungsstellen.
  • Konsum in den Räumlichkeiten der Vereinigung ist ebenso verboten wie der öffentliche Konsum nahe Schulen, Kitas o.ä. sowie in Fußgängerzonen bis 20 Uhr.
  • Es gilt gleichzeitig ein Verbot der Ausgabe von Alkohol, Tabak oder anderen Genuss- und Rauschmitteln.
  • Der Zutritt ist nur erlaubt für Erwachsene mit einer strikten Pflicht zur Alterskontrolle.
  • Es gelten Auflagen zu Jugendschutz und Prävention: Von der Vereinigung zu ernennende Jugendschutz-, Sucht- und Präventionsbeauftragte haben nachgewiesene Sachkenntnisse; es gibt eine verpflichtende Kooperation mit der lokalen Suchtpräventions- bzw. -beratungsstelle und einen Mindestabstand zu Schulen, Kitas o.ä.
  • Es gilt ein allgemeines Werbeverbot für die Vereinigungen und für Cannabis. Zulässig sind sachliche Informationen.
  • Mindestschutzmaßnahmen (z. B. einbruchsichere Räumlichkeiten, Umzäunung) verhindern einen Zugriff unbefugter Dritter.
  • Straffreier Besitz (Mitführen in der Öffentlichkeit) ist möglich zum Eigenkonsum bis 25g; es gelten Strafvorschriften für darüber hinaus gehenden Besitz, für Handel und Abgabe an NichtMitglieder sowie Kinder und Jugendliche sowie für die Abgabe von nicht in den Vereinigungen selbst angebautem Cannabis.
  • Die Grenzwerte im Straßen-, Schiffs- und Luftverkehr werden unter Einbeziehung der einschlägigen Fachgremien überprüft. Regelungen über die Zulässigkeit von Fahrten unter Einfluss von Cannabis orientieren sich dabei ausschließlich an den Erfordernissen der Verkehrssicherheit.
  • Der straffreie private Eigenanbau umfasst max. 3 weibliche blühende Pflanzen und ist vor dem Zugriff durch Kinder und Jugendliche zu schützen.
  • Es wird ermöglicht, Verurteilungen, die ausschließlich wegen Handlungen im Zusammenhang mit Cannabis eingetragen sind, für die das Gesetz künftig keine Strafe mehr vorsieht (Besitz bis 25g/Eigenanbau bis max. 3 weibliche blühende Pflanzen), auf Antrag aus dem Bundeszentralregister löschen zu lassen. Mit Inkrafttreten des Gesetzes werden laufende Ermittlungs- und Strafverfahren zu diesen Handlungen durch die bereits in der StPO vorgesehenen Möglichkeiten beendet.
  • Der Anwendungsbereich des Bundesnichtraucherschutzgesetzes wird auf das Rauchen von Produkten in Verbindung mit Cannabis erweitert; ein darüberhinausgehender Nichtraucherschutz entsprechend der Regelungen für Tabak muss sichergestellt sein.
  • Die Teilnahme an Frühinterventions- und Präventionsprogrammen für Minderjährige, wenn sie Cannabis besitzen oder konsumieren, ist verbindlich.
  • Nach 4 Jahren erfolgt eine Evaluation der Vorgaben zur Säule 1 mit dem Ziel der Prüfung evtl. Anpassungen hinsichtlich Gesundheits- und Jugendschutz sowie Zurückdrängung des Schwarzmarkts.

Ergänzend sind die im Eckpunktepapier vom 26. Oktober 2022 formulierten Maßgaben zum Jugend- und Gesundheitsschutz umzusetzen. Beabsichtigt ist, dieses Regelungsvorhaben so auszugestalten, dass keine Notifizierungspflicht und keine Zustimmungspflichtigkeit des Bundesrates ausgelöst wird.

Download als PDF beim BMG.

Spanische CSCs? Vereinsmodell mit großer Rechtsunsicherheit

In einem neuen Artikel auf der Seite krautinvest geht es um die Einschätzung eines spanischen Rechtsanwalts über die dortigen Cannabis Social Clubs (CSC):

Eignet sich das spanische Cannabis-Social-Club-Modell als Alternative für die deutsche Bundesregierung – falls der jetzige Plan an der EU scheitert? Nicht ganz, findet der spanische Anwalt Francisco Anzorín. Produktion und Lieferketten seien zu wenig reguliert. Auch fehle den Betreibern der Cannabis Social Clubs ein verbindlicher Rechtsrahmen, auf den sie sich berufen können. Wenn schon Cannabis-Social-Club, dann mit verbindlichen, klaren regeln für alle Beteiligten und einem klar geregeltem Plan, wer anbauen darf und welche Qualitätsstandards gelten. Anzorín zählt auf der ICBC in Barcelona im März zu den Rednern.

Deutsche CSC gründen Dachverband

Am vergangenen Wochenende (22-23.10.2022) haben sich in Berlin die deutschen Cannabis Social Clubs (CSC) zu einem Dachverband zusammen geschlossen. Vorstände aus rund einem dutzend Clubs waren angereist, um im Hanf Museum den Verein zu gründen, weitere waren per Live Stream zugeschaltet.

Der CSC-Dachverband ist Interessenvertretung und Sprachrohr der Cannabis Social Clubs in Deutschland. Er soll die Bedürfnisse der CSC in die Öffentlichkeit tragen, den unkommerziellen Charakter der CSC stärken und gegen Angriffe schützen.
Webseite: csc-dachverband.de – Tel: +49 178 6594399 (Steffen Geyer)
eMail: info@csc-dachverband.de

Der „Dachverband der Cannabis Social Clubs Deutschland (CSCD)“ soll die lokalen Anbaugemeinschaften politisch vertreten und ihnen eine Stimme im laufenden Legalisierungsprozess der Berliner Ampel Koalition geben. Schon im Vorfeld der Gründung hatten sich die CSC zu einem Netzwerk zusammen geschlossen, ihre Forderungen zu einem Eckpunktepapier (Kopie) zusammengetragen und im August anlässlich der Hanfparade mit dringender Bitte um ein Gespräch, an den Drogenbeauftragten der Bundesregierung Burkhard Blienert übergeben.

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