AG München: CSC Zweck in der Satzung „illegal“?

Das Amtsgericht hat abgelehnt, den „Cannabis Social Club München“ als Verein einzutragen. Der Zweck, den sich der Club in seiner Satzung gegeben hat, sei illegal. Dort steht, dass der Club auf den „gemeinschaftlichen Anbau von Cannabis für den Eigenbedarf seiner Mitglieder unter legalen Bedingungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit“ gerichtet ist. Auf BR-Anfrage teilte das Amtsgericht mit, dass „die Eintragung in das Vereinsregister zu versagen ist, da der Zusatz, dass der Anbau von Cannabis ‚unter legalen Bedingungen‘ erfolgen soll, nichts an der Tatsache ändert, dass diese legalen Bedingungen nach derzeitiger Gesetzeslage nicht vorliegen und der beabsichtigte Verein daher auch nicht vorsorglich eintragbar ist.“

Für Josef Miehling ist das nicht nachvollziehbar: „Unsere Satzung ist mit einer aufschiebenden Wirkung formuliert. Das heißt, wir bestreben den Anbau erst dann, wenn die Bedingungen dazu legal sind.“ Bei der Satzung handelt es sich um eine Mustersatzung, die der Dachverband bereitstellt. In Berlin ist ein Verein, dessen Satzung wortgleich formuliert ist, zum Beispiel schon eingetragen. Das Amtsgericht sei allerdings nicht an Entscheidungen anderer Registergerichte gebunden, teilt das Gericht mit. Miehling und seine Mitstreiter wollen deshalb vor das Oberlandesgericht ziehen.

BR, 1.6.2023 – https://www.br.de/nachrichten/bayern/cannabis-legalisierung-cannabis-clubs-warten-nur-auf-freigabe,TfqWrLu

Podcast der Bundesrechtsanwaltskammer Folge 94: Kiffen für alle? Social Club statt Kotti

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) ist die Dachorganisation der 28 Rechtsanwaltskammern und vertritt die Interessen der Anwaltschaft auf Bundesebene, in Europa und international. Im Rahmen der Podcast-Reihe „(R)ECHT INTERESSANT!“ erörtert die BRAK in lockerer Atmosphäre anwaltsspezifische Themen mit interessanten Gesprächspartnern aus Politik, Justiz und Anwaltschaft.

Diesmal sprechen sie vor allem über die Legalisierung von Cannabis, denn…er ist da, der erste Entwurf des Cannabisgesetzes:

Folge 94: Kiffen für alle? Social Club statt Kotti, 26.5.2023

taz: Bundestreffen der Cannabis-Social-Clubs – Connaisseure unter sich

Die taz berichtet vom Bundestreffen der Cannabis Social Clubs unter dem CSC Dachverband in Berlin – weiter im Artikel vom 23.5.2023:

Bei einem Bundestreffen der Cannabis-Social-Clubs gibt es Kritik am Legalisierungsentwurf. Grundsätzlich sind sie aber bereit, ihre Rolle zu erfüllen. [..]

Die Cannabis-Szene befindet sich seither in einem Wechselbad der Gefühle zwischen Euphorie und Empörung. Nur wenige Clubs gab es in der Bundesrepublik bis zu der Pressekonferenz von Lauterbach und Özdemir. Die Ältesten, die CSCs Hamburg und Berlin, hatten viele Jahre ein Schattendasein geführt. Quasi über Nacht kommt den Clubs nun eine herausragende Rolle zu.

Logo von LEAP, Law Enforcement Against Prohibition Deutschland

LEAP Stellungnahme zu Cannabis Social Clubs in dem Gesetzesentwurf

LEAP Deutschland e.V. hat eine Stellungnahme zum Entwurf eines Cannabisgesetzes(CannG) mit dem Titel:„Gesundheitspolitischen Alarmismus und bürokratischen Overkill verhindern!“ herausgegeben.

Die gesamte Pressemitteilung findet sich auf der Webseite von LEAP vom 17.5.2023

[Wir weisen] darauf hin, dass der vorgelegte Entwurf noch deutlich nachgebessert werden muss.

Aus den strikten Regelungen wird ersichtlich, dass ausschließlich gesundheitspolitische Aspekte berücksichtigt wurden, in vermeintlicher Sorge um einen Anstieg des Konsums, aber Fragen der gesellschaftlichen Gleichberechtigung, der sozialen Gerechtigkeit und einer Praktikabilität bei der Anwendung der neuen Vorschriften weitestgehend ausgeklammert wurden.

Aus unserer Sicht bedeutet ein Paradigmenwechsel, dass ein Cannabisgesetzes nicht ein BtMG 2.0 sein darf, sondern tatsächlich auch eine andere Sichtweise auf Cannabis und Cannabiskonsumenten einleitet. Deshalb lehnen wir eine Strafbarkeit des Überschreitens der viel zu niedrigen Grenze von 25 g sowie von 3 blühenden Pflanzen pro Jahr strikt ab. Hier muss das Ordnungswidrigkeitenrecht und damit auch das Opportunitätsprinzip für die Polizei gelten, ansonsten würde sich der Kontrolldruck, den wir über Jahrzehnte gesehen haben, lediglich geringfügig verschieben.

Den Anbauvereinigungen droht ein bürokratischer „Overkill“ mit den im Gesetz vorgesehenen Dokumentations-, Berichts und Meldepflichten, sowie den zahlreichen behördlichen Überwachungs-, Betretungs- und Einsichtsrechten. Mitglieder werden in zwei Altersgruppen unterteilt, die unterschiedlich im Hinblick auf Abgabe und THC-Gehalt erfasst werden müssen.

LEAP PM

LEAP, das sind übersetzt, die „Strafverfolger gegen Verbote“, die Sprecher*innen Mitglieder haben berufliche Erfahrungen in Strafverfolgungsbehörden oder auf dem Gebiet der Strafrechtspflege gesammelt. Derzeit besteht der Verein aus 5 Vorstandsmitgliedern, 51 Sprecher*innen, 105 Unterstützer*innen und Fördermitglieder, sowie 3 gemeinnützige Organisationen (über 150 Mitglieder).

Doku: Studientour 2023 in Cannabis Social Clubs Barcelona

Im März 2023 lud ICEERS Abgeordnete aus 10 Ländern nach Barcelona ein, um direkt über die Cannabis Social Clubs Erfahrungen zu sammeln und Arbeitsgruppen zu bilden, um Maßnahmen der Schadensminderung aus einer soziokulturellen Perspektive zu formulieren. Diese Mini-Doku zeigt die Höhepunkte der Tourteilnehmer*innen und wie das CSC Modell internationalen Aktivismus und politische Änderungen anfeuert:

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