Podcast der Bundesrechtsanwaltskammer Folge 94: Kiffen für alle? Social Club statt Kotti

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) ist die Dachorganisation der 28 Rechtsanwaltskammern und vertritt die Interessen der Anwaltschaft auf Bundesebene, in Europa und international. Im Rahmen der Podcast-Reihe „(R)ECHT INTERESSANT!“ erörtert die BRAK in lockerer Atmosphäre anwaltsspezifische Themen mit interessanten Gesprächspartnern aus Politik, Justiz und Anwaltschaft.

Diesmal sprechen sie vor allem über die Legalisierung von Cannabis, denn…er ist da, der erste Entwurf des Cannabisgesetzes:

Folge 94: Kiffen für alle? Social Club statt Kotti, 26.5.2023

taz: Bundestreffen der Cannabis-Social-Clubs – Connaisseure unter sich

Die taz berichtet vom Bundestreffen der Cannabis Social Clubs unter dem CSC Dachverband in Berlin – weiter im Artikel vom 23.5.2023:

Bei einem Bundestreffen der Cannabis-Social-Clubs gibt es Kritik am Legalisierungsentwurf. Grundsätzlich sind sie aber bereit, ihre Rolle zu erfüllen. [..]

Die Cannabis-Szene befindet sich seither in einem Wechselbad der Gefühle zwischen Euphorie und Empörung. Nur wenige Clubs gab es in der Bundesrepublik bis zu der Pressekonferenz von Lauterbach und Özdemir. Die Ältesten, die CSCs Hamburg und Berlin, hatten viele Jahre ein Schattendasein geführt. Quasi über Nacht kommt den Clubs nun eine herausragende Rolle zu.

Logo von LEAP, Law Enforcement Against Prohibition Deutschland

LEAP Stellungnahme zu Cannabis Social Clubs in dem Gesetzesentwurf

LEAP Deutschland e.V. hat eine Stellungnahme zum Entwurf eines Cannabisgesetzes(CannG) mit dem Titel:„Gesundheitspolitischen Alarmismus und bürokratischen Overkill verhindern!“ herausgegeben.

Die gesamte Pressemitteilung findet sich auf der Webseite von LEAP vom 17.5.2023

[Wir weisen] darauf hin, dass der vorgelegte Entwurf noch deutlich nachgebessert werden muss.

Aus den strikten Regelungen wird ersichtlich, dass ausschließlich gesundheitspolitische Aspekte berücksichtigt wurden, in vermeintlicher Sorge um einen Anstieg des Konsums, aber Fragen der gesellschaftlichen Gleichberechtigung, der sozialen Gerechtigkeit und einer Praktikabilität bei der Anwendung der neuen Vorschriften weitestgehend ausgeklammert wurden.

Aus unserer Sicht bedeutet ein Paradigmenwechsel, dass ein Cannabisgesetzes nicht ein BtMG 2.0 sein darf, sondern tatsächlich auch eine andere Sichtweise auf Cannabis und Cannabiskonsumenten einleitet. Deshalb lehnen wir eine Strafbarkeit des Überschreitens der viel zu niedrigen Grenze von 25 g sowie von 3 blühenden Pflanzen pro Jahr strikt ab. Hier muss das Ordnungswidrigkeitenrecht und damit auch das Opportunitätsprinzip für die Polizei gelten, ansonsten würde sich der Kontrolldruck, den wir über Jahrzehnte gesehen haben, lediglich geringfügig verschieben.

Den Anbauvereinigungen droht ein bürokratischer „Overkill“ mit den im Gesetz vorgesehenen Dokumentations-, Berichts und Meldepflichten, sowie den zahlreichen behördlichen Überwachungs-, Betretungs- und Einsichtsrechten. Mitglieder werden in zwei Altersgruppen unterteilt, die unterschiedlich im Hinblick auf Abgabe und THC-Gehalt erfasst werden müssen.

LEAP PM

LEAP, das sind übersetzt, die „Strafverfolger gegen Verbote“, die Sprecher*innen Mitglieder haben berufliche Erfahrungen in Strafverfolgungsbehörden oder auf dem Gebiet der Strafrechtspflege gesammelt. Derzeit besteht der Verein aus 5 Vorstandsmitgliedern, 51 Sprecher*innen, 105 Unterstützer*innen und Fördermitglieder, sowie 3 gemeinnützige Organisationen (über 150 Mitglieder).

Doku: Studientour 2023 in Cannabis Social Clubs Barcelona

Im März 2023 lud ICEERS Abgeordnete aus 10 Ländern nach Barcelona ein, um direkt über die Cannabis Social Clubs Erfahrungen zu sammeln und Arbeitsgruppen zu bilden, um Maßnahmen der Schadensminderung aus einer soziokulturellen Perspektive zu formulieren. Diese Mini-Doku zeigt die Höhepunkte der Tourteilnehmer*innen und wie das CSC Modell internationalen Aktivismus und politische Änderungen anfeuert:

Gesetzesentwurf zur 1. Säule liegt dpa vor

Der regierungsinterne Gesetzesentwurf, welcher die „1. Säule“ regeln soll, liegt in den beteiligten Ministerien vor. Die dpa berichtet darüber, zb. in der Süddeutschen Zeitung: „Strenge Regeln für Cannabis-Clubs geplant“, 8.5.2023 und tagesschau.

Da es noch kein finales Gesetz ist und sich noch Änderungen ergeben können, sollten die Punkte mit Vorsicht genossen werden:

  • innerhalb der Vereine und im Umkreis von 250 Metern soll kein Cannabis konsumiert werden dürfen
  • Räume und Grundstücke der Clubs sollen gesichert werden, zb. durch Zäune, einbruchssichere Türen und Fenster. Sichtschutz für Gewächshäuser.
  • Die Bundesländer können Mindestabstände zu Schulen, Spielplätzen usw. festlegen
  • Jeder Verein soll ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept erstellen
  • Jeder Verein soll einen Sucht- und Präventionsbeauftragten benennen, der oder die sich wiederholt Schulen lassen muss
  • Vorstände, die ins Vereinsregister eingetragen werden sollen, müssen ein Führungszeugnis vorlegen
  • Die Vereine müssen Grenzwerte für Pflanzenschutz und Düngerrückstände einhalten
  • Die Vereine sollen Dokumentieren, woher die Samen kommen, wie viele sie lagern, wie viele Pflanzen angebaut werden
  • Die Vereine sollen Dokumentieren, an welche Mitglieder sie wieviel Cannabis abgegeben haben
  • Jährlich sollen die Vereine mitteilen, wie viel Cannabis mit welchem Wirkstoffgehalt erzeugt, abgegeben oder vernichtet worden ist
  • Es darf nur maximal 50 Gramm Cannabis im Monat an Mitglieder abgegeben werden
  • Das Cannabis muss neutral oder unverpackt abgegeben werden, damit es keine Konsumanreize gibt
  • Ein Beipackzettel mit Gewicht, Erntedatum, Mindesthaltbarkeit, Sorte sowie Wirkstoffgehalt (THC und CBD) in Prozent soll Pflicht sein
  • Jugendliche sollen keinen Zutritt zu Cannabis-Clubs erhalten
  • Wer über 18 und unter 21 und Mitglied ist, darf nur Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt (THC) von maximal zehn Prozent bekommen und maximal 30 Gramm pro Monat.
  • Unter 18 gilt man als Jugendliche und erhält keinen Zutritt. Der Entwurf sieht vor, dass Jugendämter bei Verstößen die Teilnahme an „Frühinterventionsprogrammen“ anordnen können.
  • Die Anzahl der Mitglieder der Vereine soll auf 500 begrenzt sein
  • Es darf niemand in mehr als einem Verein Mitglied sein
  • Grundsätzlich soll der Besitz (in der Öffentlichkeit) von bis zu 25 Gramm legal sein, sowie der Anbau von drei Pflanzen für den Eigenbedarf.

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