Akzept Kongress 2009: Cannabis Social Clubs – eine Chance für Deutschland?

Cannabis Social Clubs – eine Chance für Deutschland? von Georg Wurth

„Let`s grow together“, darum geht es bei den Cannabis Social Clubs (CSC). Patienten, die Hanf als Medizin benötigen, und regelmäßige Cannabiskonsumenten tun sich in einem Verein zusammen, um die Pflanzen für ihren Eigenverbrauch gemeinsam anzubauen. Und das ganz legal! In Spanien funktioniert es, in anderen Ländern kämpfen Aktivisten für dieses Modell. Ist es auch auf Deutschland übertragbar? Sind solche Anbau‐Vereine gar eine Möglichkeit, der Legalisierung einen Schritt näher zu kommen?

Cannabis Social Clubs bieten ihren Mitgliedern zunächst die gleichen Vorteile, die auch ein einzelner Selbstversorger hat: „Grower“ machen sich unabhängig vom Schwarzmarkt und sind so vor den teilweise gefährlichen Streckmitteln geschützt, die immer weitere Verbreitung finden. Über Engpässe und schwankende Qualität des Angebotes müssen sie sich keine Sorgen mehr machen. Sie können sich die Sorte aussuchen, die ihnen am besten bekommt. Sogar Bio‐Gras ist möglich. Aber nicht nur für Konsumenten ist der Eigenanbau eine tolle Sache, sondern auch für die Regierenden. Denn wer selbst anbaut, entzieht dem illegalen Schwarzmarkt Umsatz. Und da es immer heißt, man wolle nicht Konsumenten jagen, sondern Dealer zurückdrängen, sollte es Förderprogramme für Anbauzubehör geben.

Doch zurück zu den CSCs: dort tun sich also Leute zusammen, um ihren Eigenanbau gemeinsam zu organisieren. Sie mieten ein Feld, ein Gewächshaus oder sie statten einfach einen Keller mit Lampen aus und stellen für jeden eine Hanfpflanze hinein. Die Ernte wird dann unter den Mitgliedern des Vereins aufgeteilt. Welche Vorteile hat das gegenüber dem Anbau durch jeden einzelnen? Viele haben nicht das nötige Wissen, wie man brauchbare Blüten selbst produziert, ihnen fehlt der „Grüne Daumen“. Oder sie haben schlicht keine Zeit oder keine Lust, sich selbst mit dem Anbau zu befassen. Andere sind schwer krank, brauchen Cannabis als Medizin, sind aber körperlich gar nicht in der Lage, selbst anzubauen. Dafür ist ein CSC die optimale Lösung. Dort können sich Leute um die Pflanzen kümmern, die wirklich Ahnung davon haben, und die Mitglieder bekommen für ihren Mitgliedsbeitrag oder für die Erstattung der Produktionskosten stressfrei ihr Gras. Davon abgesehen kann so ein Club ein angenehmer Rahmen für soziale und hanfkulturelle Kontakte sein.
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CSC Trekt Uw Plant präsentiert zweite Ernte

Irgendwo in Belgien: Die Organisation Trekt Uw Plant (Zieh deine Pflanze auf) hat eine Cannabisplantage angelegt nach dem Prinzip: Eine Pflanze pro Mitglied. Alle Mitglieder können Ihre Pflanzen in diese Anlage stellen. Sie müssen dafür 18 Jahre alt sein, in Belgien leben und Cannabis konsumieren.

Seit Mitte August 2010 sind die ersten Pflanzen reif für die Ernte und wurden an die Mitglieder übergeben.

Seit 2005 gibt es eine Ministeriale Richtlinie in Belgien, welche besagt, dass der Besitz von maximal drei Gramm Cannabis und einer weiblichen Pflanze nicht verfolgt wird.

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Schweiz: Verein für medzinisches Cannabis gegründet

Die Schweiz wird eines der nächsten Länder sein, in dem das Cannabis Social Club-Konzept mit in eine Anbaugemeinschaft für Patienten fliesst: Seit Juni 2010 besteht der Verein „Medical Cannabis“ mit Sitz in Clavaleyres. Der Verein bezweckt die Förderung der Anwendung von Cannabis in der Medizin und die Versorgung von Patienten mit diesem Heilkraut.

Die Vereinsidee beruhe auf dem System der Cannabis Social Clubs, laut derer via Mitgliederbeitrag ein Anrecht auf einen Teil des angepflanzten Hanfs erworben wird. Ein professioneller Gärtner kümmert sich um die Qualität der Cannabisprodukte.

Da das neue Betäubungsmittelgesetz ausdrücklich Hanf für medizinische Anwendungen zulässt, wird es nun für Patienten (und nur für Patienten!) möglich, in der Schweiz Hanf als Medzin zu verwenden.

Es geht jetzt darum, möglichst viele Patienten zu vereinen, so dass dieser Verein möglichst stark wird und als Pionier diese neue Möglichkeit wirklich ausschöpfen kann.

Falls Sie Interesse haben, bitten wir Sie, uns dies mitzuteilen, entweder per E-Mail an acms@cannaweb.ch oder telefonisch unter der Nummer 079 633 18 48 ab 13:00

via hanf-info.ch

Umfrage: Mehrheit der Deutschen für liberalere Cannabisgesetze

Laut EMNID-Umfrage ist die Mehrheit der Deutschen für ein liberaleres Cannabisrecht. Der Deutsche Hanfverband hat eine Umfrage durchführen lassen, die erbrachte dass nur 40% der Befragten dafür, die bisherige harte Linie gegen Kiffer fortzusetzen oder sogar zu verschärfen.

Weiteres dazu und der komplette Text zur Umfrage auf den Webseiten des Deutschen Hanf Verbands.

Cannabis wird „legaler“ – Umstufung im Betäubungsmittelgesetz geplant

Bald wird es in Deutschland für viele Patienten und potentielle Patienten deutlich einfacher sein, an Medikamente aus Cannabis zu gelangen. So tagte am 3. Mai 2010 der 35. Sachverständigenausschusses nach § 1 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) um Vorschläge zur Aufnahme und Änderung bzw. Ergänzungen in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) vorzunehmen.

Die Hanfplantage berichtete über eine Meldung der Apotheke-Adhoc, dass Cannabis-Extrakt als Wirkstoff von Fertigarzneimitteln von einem Sachverständigenausschuss für Betäubungsmittel zur Umstufung in Anhang III, verschreibungsfähige Betäubungsmittel, vorgeschlagen wurde. Mittlerweile ist das Protokoll der Sitzung zu online verfügbar: 35. Sitzung des Sachverständigenausschusses nach § 1 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) am 03. Mai 2010 um 13.00 Uhr im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM, Bonn).

So lautet es dort:

Änderung der Position Cannabis in den Anlagen I bis III des BtMG:

  • Anlage I BtMG: Aufnahme folgender, zusätzlicher Ausnahmeregelung (e) zu der Position Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen):
    ausgenommen e) Cannabis und Zubereitungen von Cannabis zu den in den Anlagen II und III bezeichneten Zwecken.
  • Anlage II BtMG: Aufnahme der Position Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen), inkl. folgender Einschränkung:
    – sofern sie zur Herstellung von Zubereitungen zu medizinischen Zwecken bestimmt sind.
  • Anlage III BtMG: Aufnahme der Position Cannabis-Extrakt (Extrakt, der aus Pflanzen und Pflanzenteilen der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen gewonnen wird), inkl. folgender Einschränkung:
    – nur in Zubereitungen, die als Fertigarzneimittel zugelassen sind.

Anlage I ist das „Totalverbot“. Anlage II bedeutet, Pflanzenteile werden verkehrsfähig (im Sinne der Produktion, Aufarbeitung und Handel), können also zb. weiterverarbeitet werden zu einem Fertigarzneimittel. Anlage III bedeutet: verkehrsfähig und verschreibungsfähig. Damit sinkt die potentielle Hemmschwelle für Ärzte, Cannabis zu verschreiben, deutlich. Viele zukünftige und jetzige Patienten können davon profitieren!

Damit dürfte die Frage, was ein Fertigarzneimittel auf Marihuanabasis ist, interessant werden. Wir kennen da zum Beispiel: Marihuana aus den Abgabestellen in den USA, Niederländisches Apotheken-Bedrocan Marihuana, Cannabis-Vollextrakte wie sie die THCPharm herstellt, usw. Um Ergänzungen wird gebeten!

Auch das Hanf Journal stellt sich ähnliche Fragen: Das wird Teuer: Cannabis als Medizin in Deutschland: Wer profitiert vom aktuellen Modell?.

Wir bleiben am Ball.

Gutachten: Eigenabau von Cannabis für Patienten möglich

Das Hanf Journal berichtet von dem zur Zeit laufenden Verfahren um eine Anbauerlaubnis für medizinisches Marihuana. Wir berichteten. So geht es insbesondere dieses Mal um die Frage, ob ein Anbau genehmigungspflichtig ist, was die „internationalen Verträge“, auf denen immer herumgepocht wird, sagen – oder ob die Behörde den Patienten unterstützen sollte. Wir sagen: Sie sollte aufhören, kranken Menschen ihre Medizin zu verweigern und sie bei dem Hanfanbau unterstützen, wo es nur geht!

Am 28. April 2010 hat Prof. Dr. jur. Lorenz Böllinger von der Universität Bremen ein „Kurzgutachten zur Rechtsfrage, ob für die Genehmigung des Anbaus von Cannabis für medizinischen Eigenbedarf eine „Stelle“ gem. Art. 23 ÜK 1961 errichtet werden muss“ vorgelegt. Zusammenfassend kommt der Gutachter dabei zu dem Ergebnis: „Die rechtswissenschaftliche Analyse kommt zu dem Ergebnis, dass die Errichtung einer Agentur gem. Art. 28 i.V.m. Art. 23 ÜK 1961 im Falle des Eigenanbaus von Cannabis zur medizinisch indizierten und verordneten Medikation nicht erforderlich und angezeigt ist. Die Ausnahmeerlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG kann mithin nicht unter Berufung auf § 5 Abs. 2 BtMG versagt werden.“

Das vollständige Gutachten hinter diesem Link ist auf der Internetseite der IACM/SCM verfügbar.

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