Recht: Eigenbedarf durch Cannabisanbau?

1. Die o.g. §§ sind die Vorschriften des sog. Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (kurz: Betäubungsmittelgesetzes bzw. BtMG).  2. Strafbar sind nach § 29 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) der Anbau, der Besitz, und zwar auch zum ausschließlichen Eigenverbrauch, der Erwerb, die Abgabe, die Einfuhr und Ausfuhr sowie nahezu alle anderen Umgangsformen mit Cannabis. Seit Februar 1998 ist jedoch auch der Besitz von Hanfsamen strafbar, wenn diese zum unerlaubten Anbau von (THC-haltigen) Hanfpflanzen bestimmt sind.

a) §29 BtMG lautet:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel verschreibt, verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
entgegen § 13 Abs. 2 Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke abgibt,
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt, unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen, eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch, Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln öffentlich oder eigennützig mitteilt, eine solche Gelegenheit einem anderen verschafft oder gewährt oder ihn zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 Strafgesetzbuch) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind, Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10 oder 12 bereitstellt, oder
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige stellt kein Verschaffen von Gelegenheit zum Verbrauch im Sinne von Satz 1 Nr. 10 dar.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet,
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5, 6 Buchstabe b oder Nr. 10 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden“.

b) Der Verbrauch bzw. Konsum ist grundsätzlich (!) straffrei, da eine eventuelle eigenverantwortliche gesundheitliche Selbstgefährdung durch Cannabiskonsum durch Art. 2, Abs. 1 des Grundgesetzes (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit) geschützt ist.

..und der Anbau zum Eigenbedarf?

Bei Besitz ausschließlich zum Eigenkonsum kann aber das Gericht (nach § 29 Abs. 5 bzw. §31a Abs. 2 des BtMG) oder bereits die Staatsanwaltschaft (nach § 31a Abs.1) das Verfahren einstellen, wenn es sich lediglich um eine „geringe Menge“ handelt. Die vom Bundesverfassungsgericht zugleich eingeforderte einheitliche Regelung der Definition einer „geringen Menge“ für alle Bundesländer steht noch aus.

3. Der Strafrahmen des §29 BtMG reichen von einer Geldstrafe oder bis zu einer fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Die Strafzumessung ist grds. Sache des Richters. Daher können wir natürlich nicht sagen, welche Strafe Ihr Freund erhält.

Es ist aber auf § 29 Abs. 5 hinzuweisen. Handelt es sich um eine geringe Menge, dann kann das Gericht u.U. von der Strafe absehen, wenn Ihr Freund eine geringe Menge angebaut hat. Dies nimmt man bei THC bei 7,5g an.

Der THC- Gehalt sollte also durch einen Gutachter geklärt werden. Dies sollten Sie ggf. beantragen.

4. Natürlich können Sie als Zeugin aussagen. Sie müssen sich aber auf jeden Fall darüber im Klaren sein, daß Sie sich u.U. selbst belasten könnten.

5. Ich rate Ihnen daher zu einem Anwalt zu gehen und mit ihm die Taktik zu besprechen.

Ich hoffe Ihnen amit einige Hinweise gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen, Klaus Wille, Rechtsanwalt

Quelle: www.frag-einen-anwalt.de, lasswachsen.de

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